NFV Osnabrück - Land

Ausschreibung für Herren

Spieljahr 2012/2013

 

Spielausschuss Kreis Osnabrück-Land

Lars Haucap Wiesenstraße 3 49191 Belm

Telefon: 05406-881161 Fax: 05406-881162 E-Mail: Haucap.NFV@osnanet.de

 

1. Gebühren und Abgaben :

1.1 Mannschaftsbeiträge :

Nach § 12 ( 2b ) der Finanz - und Wirtschaftsordnung erhebt der Verband für jede gemeldete Mannschaft einen jährlichen Mannschaftsbeitrag.

Die Beitragshöhe wird auf dem Verbandstag beschlossen. Die Beiträge sind nach Aufforderung durch die Verbandsgeschäftsstelle innerhalb der

gesetzten Frist zu zahlen bzw. werden per Lastschriftverfahren abgebucht.

Kosten und Gebühren aus Verwaltungsentscheiden und Sportgerichtsverfahren werden per Lastschriftverfahren abgebucht.

1.2 Eintrittspreise :

Die Mindesteintrittspreise betragen für alle Klassen auf Kreisebene 1,50 Euro für Erwachsene. Frauen kann freier Eintritt gewährt werden.

Die Gastvereine erhalten 20 Freikarten, einschließlich für Spieler und Betreuer.

 

2. Sollzahl in den Kreisligen und Kreisklassen :

a.) Die Sollzahl in den Staffeln des NFV - Kreises Osnabrück - Land beträgt unter Beachtung der regionalen Gliederung 16 Mannschaften.

b.) Überschreitet in einer Staffel die Zahl der Absteiger aus der höheren Klasse, dieZah l der Aufsteiger in die höhere Klasse, kann die gleitende Skala sofort angewendet

    werden.

c.) Als erste Absteiger gelten die in § 34 Abs. ( 4 ) der SpO genannten Mannschaften.

2.1 Auf - und Abstieg in der Kreisliga :

    Die Staffelmeister der Kreisliga Nord und Süd ermitteln in einem Entscheidungsspiel den Kreismeister.

    Gastgebender Verein für das Spieljahr 2012/2013 ist der Meister der Kreisliga Süd. Das Heimrecht erfolgt abwechselnd.

    Beide Staffelmeister steigen in die Bezirksliga Staffel 5 auf.

    Die Abstiegsquote beträgt mindestens 2 Mannschaften in den Kreisligen Süd und Nord.

    Bei Überschreitung der Sollzahl von 16 Mannschaften, kann die gleitende Skala sofort angewendet werden.

2.2 Auf - und Abstieg in den Kreisklassen :

a.) 1. Kreisklasse:

    Die Staffelmeister der vier 1. Kreisklassen steigen in die für sie zuständige Kreisliga auf.

    Wird die Sollzahl ( 16 ) in den Kreisligen unterschritten, finden eventuelle Entscheidungsspiele zur Ermittlung eines weiteren Aufsteigers zu den Kreisligen statt.

    Die Abstiegsquote beträgt mindestens 2 Mannschaften je Staffel.

    Wird die Sollzahl von 16 Mannschaften überschritten, kann die gleitende Skala sofort angewendet werden.

b.) 2. Kreisklasse :

    Die Staffelmeister der vier 2. Kreisklassen steigen in die für sie zuständige 1. Kreisklasse

    auf. Die Abstiegsquote beträgt mindestens 2 Mannschaften je Staffel.

    Wird die Sollzahl von 16 Mannschaften überschritten, kann die gleitende Skala sofort angewendet werden.

c.) 3. Kreisklasse :

    Die Staffelmeister der vier 3. Kreisklassen steigen in die für sie zuständige 2. Kreisklasse auf.

 

3. Spielklassen:

a.) Die Staffelmeister der jeweiligen Spielklassen auf Kreisebene mit Aufstiegsberechtigung sind verpflichtet aufzusteigen.

    Bei Staffelgrößen unter 16 Mannschaften steigt nur der Tabellenletzte ab. ( 1 Absteiger )

    Bei Unterschreitung der Sollzahl in den Kreisklassen können die nächst platzierten und aufstiegsberechtigten Mannschaften aufsteigen.

b.) Nur bis zur 1. Kreisklasse jeder Region können mehrere Herrenmannschaften eines Vereins in einer Staffel spielen.

c.) Auf Beschluss des Spielausschusses NFV-Kreis Osnabrück-Land vom 25. Juni 2001 spielen in den 3. Kreisklassen auch 9-er Mannschaften.

    Die gegnerischen Mannschaften müssen ebenfalls mit höchstens 9 Spielern spielen. Falls sich beide Mannschaften darauf einigen,

    können auch bis zu 11 Spieler beginnen. Das Ein- bzw. Auswechseln von höchstens 4 Spielern bleibt davon unberührt.

    Das Ändern der Meldung von 11er Mannschaft zu 9er Mannschaft ist möglich, solange noch kein Pflichtspiel der Mannschaft stattgefunden hat

    und durch den Wechsel keine Änderung der Staffelzugehörigkeit erfolgt. Ebenfalls ist ein Wechsel von 11er zu 9er Mannschaften in der Winterpause möglich.

    Eine Änderung auf 9-er Mannschaft, bei der ein Staffelwechsel einhergehen muss (Zuordnung 3. Kreisklasse) ist nur bis zur Veröffentlichung der Spielpläne möglich.

 

4. Wertung der Punktspiele :

Meisterschaft, Tabellenstand, Auf - und Abstieg entscheiden sich bei gleicher Punktzahl nach der Tordifferenz. Sind Punktverhältnis und Tordifferenz bei mehreren Mannschaften

gleich, ist diejenige Mannschaft besser platziert, die mehr Tore erzielt hat. Ist auch die Anzahl der erzielten Tore gleich, findet ein Entscheidungsspiel auf neutralem Platz statt.

Ein gewonnenes Spiel wird für den Sieger mit drei Punkten, ein unentschiedenes Spiel für beide Mannschaften mit je einem Punkt gewertet.

Bei Nichtantreten einer Mannschaft wird das Spiel für den Gegner mit 3 Punkten und 5:0 Toren gewertet

 

5. Spielplätze, Spieldauer :

a.) Zum Spielbetrieb sind nur Plätze zugelassen, die von der zuständigen Kreisspielinstanz abgenommen worden sind.

    Veränderungen an den bestehenden Sportplätzen sind der zuständigen spielleitenden Stelle anzuzeigen.

b.) Für die ordnungsgemäße Herrichtung der Spielfläche ist der Platzverein zuständig. Er ist ebenfalls für Ruhe und Ordnung auf dem Sportgelände verantwortlich und hat eine

    ausreichende, durch Armbinden gekennzeichnete Anzahl von Platzordnern zu stellen.

c.) Bei Verletzung hat der Platzverein für die notwendige medizinische Hilfeleistung zu sorgen. Ein gebrauchsfähiger Verbandskasten (Koffer) muss bei jedem Spiel zur

    Verfügung stehen.

d.) Der Verkauf von alkoholischen Getränken unmittelbar am Spielfeldrand ist verboten.

e.) Bei Unbespielbarkeit des Platzes ist gemäß § 28 (1) der SPO vom Platzverein folgende Verfahrensweise zu beachten :

1.) zuerst den zuständigen Staffelleiter benachrichtigen !!

2.) die gegnerische Mannschaft anrufen

3.) den angesetzten Schiedsrichter benachrichtigen, der im DFBnet eingegeben ist.

4.) den Schiedsrichteransetzer nur dann anrufen, wenn der angesetzte Schiedsrichter nicht zu erreichen oder nicht bekannt ist.

5.) der Spielausfall ist vom Platzverein sofort, noch vor dem eigentlichen Spielbeginn, im DFBnet einzugeben.

6.) die Gastmannschaft hat sich über die Richtigkeit der Spielabsage zusätzlich im DFBnet zu informieren.

7.) Die Anordnung des Eigentümers bzw. des zur Anordnung Berechtigten ist unter Angabe der Gründe der spielleitenden Stelle innerhalb von 10 Tagen vorzulegen.

            ** Wir machen besonders auf den § 28 der NFV-Spielordnung aufmerksam **

f.) Bei nicht rechtzeitigem Antreten einer Mannschaft besteht für die gegnerische Mannschaft und dem angesetzten Schiedsrichter eine Wartepflicht von 45 Minuten.

g.) Grundsätzlich muss mit Austragungen von Spielen auf Kunstrasenplätzen gerechnet werden.

    Den Gastvereinen muss Gelegenheit gegeben werden, mindestens 15 Minuten vor Spielbeginn das Spielfeld zur Eingewöhnung zu betreten.

    Die betreffenden Mannschaften der Vereine haben eine entsprechende Spielausrüstung stets mitzuführen, um auf Kunstrasen spielen zu können.

h.) Spiele, die bei Tageslicht begonnen haben und deren Durchführung später durch hereinbrechende Dunkelheit gefährdet werden, sollen unter Flutlicht bei gleicher

    Platzbeschaffenheit zu Ende gespielt werden. Sie gelten nicht als Flutlichtspiele.

i.) Die Dauer der Halbzeitpause beträgt 10 Minuten. Sie darf nur mit der Zustimmung des Schiedsrichters geändert werden.

j.) Winterpause :

    Die Winterpause beginnt grundsätzlich mit dem Tag nach dem letzten ausgetragenen Pflichtspiel der betreffenden Mannschaft, jedoch spätestens am 17. Dezember 2012

und endet mit dem Tag vor dem ersten ausgetragenem Pflichtspiel der betreffenden Mannschaft, jedoch frühestens am 17 . Januar 2013. ( 16 er-Plan )

6. Spielberichte und Spielkleidung :

a.) In der Kreisliga Süd und Kreisliga Nord ist der „Spielbericht online“ zu verwenden. Kommt es zu einem Ausfall der EDV ist ein Spielberichtsformular in Papierform zu verwenden.

    Der Staffelleiter gibt die Spieldaten aus dem Formular in den „Spielberichtsbogen online“ ein. Der bauende Verein ist dafür verantwortlich dem Gast und dem Schiedsrichter

    den Zugang zu einem PC/Notebook mit Internetzugang zur Verfügung zu stellen.

    Die Spielerpässe sind trotz Anwendung des elektronischen Spielberichtes immer mitzubringen und auf Verlangen des Schiedsrichter vorzulegen

    Der Spielbericht online ist von beiden Mannschaftsverantwortlichen spätestens 30 Minuten vor Spielbeginn freizugeben.

b.) In allen anderen Staffeln des Kreises gilt:

    Die mit Schreibmaschine, per PC oder in Druckschrift (muss lesbar sein) ausgefüllten Spielberichte sind mit den Spielerpässen bei allen Spielen

                    ** also auch bei Freundschafts-, Pokal- und Hallenfußballspielen **

    rechtzeitig vor Spielbeginn dem Schiedsrichter unaufgefordert zu übergeben. Die Namen der Spieler sind mit Vor- und Zuname einzutragen, ebenso die

    Namen und Vornamen des Trainers und des Betreuers. Die Mannschaftsführer sind für die Richtigkeit der Eintragungen verantwortlich und bestätigen dies

    mit Ihrer Unterschrift auf dem Spielbericht.

    Die vollständig ausgefüllten Spielberichte sind unmittelbar nach dem Spiel der zuständigen Spielinstanz (Staffelleiter) zu übersenden.

    Diese Regelung gilt auch für Hallenturniere (Regions-Hallenleiter Süd oder Nord). Hier reicht eine Zusendung nach Beendigung des Turniers.

c.) Können Spielerpässe nicht rechtzeitig vorgelegt werden, haben die betreffenden Spieler auf der Rückseite des Spielberichtes ihren Spieleinsatz durch eigenhändige

    Unterschrift unter Angabe des Geburtsdatum zu bestätigen. Bei Einsatz des SBO ist hierzu ein Vermerk des Schiedsrichters vorzunehmen.

d.) Fehlende oder unvollständige Pässe sind ** innerhalb von drei Tagen mit einem Freiumschlag ** dem zuständigen Staffelleiter zur Prüfung vorzulegen.

    ** Fotokopien sind nicht erlaubt **

    Bei Nichtbeachtung dieser Frist sind die betreffenden Spieler bis zur Vorlage des gültigen Spielerpasses gesperrt. Ein Spielerpass ist auch dann unvollständig,

    wenn durch das Lichtbild die Identität mit dem Eigentümer des Spielerpasses nicht nachgewiesen werden kann.

e.) A - Juniorenspieler ( siehe § 12 der Jugendordnung ), die in der Zeit vom 01.01.1994 bis 31.12.1994 geboren sind und die A – Junioren,

    die das 18. Lebensjahr vollendet haben, dürfen in allen Herrenmannschaften eingesetzt werden.

f.) Mit dem Spielbericht ist vom gastgebenden Verein ein frei gemachter, mit der Anschrift des Staffelleiters versehener Briefumschlag dem Schiedsrichter zu übergeben.

    Dieses gilt auch bei Pokal-, Freundschafts- und Hallenfußballspielen bzw. bei Turnieren.

g.) Allen Vereinen des Kreises wird zur Pflicht gemacht, mit der im Meldebogen angegebenen Spielkleidung anzutreten.

    Abweichungen sind den reisenden Mannschaften von den Heimvereinen rechtzeitig bekannt zu geben.

    Sollte dennoch vor Ort festgestellt werden, dass beide Mannschaften mit ähnlichen Trikots spielen wollen, so hat die reisende Mannschaft die Ausweichgarnitur zu tragen.

h.) Allen Vereinen des Kreises wird zur Pflicht gemacht, mit Rückennummern anzutreten (gilt auch für Ausweichtrikots). Die Rückennummern müssen mit der Eintragung auf dem

    Spielbericht identisch sein. Der Mannschaftsführer ist durch das Anlegen einer Spielführerbinde kenntlich zu machen.

7. Spielpläne :

a.) Die Spielpläne werden vom Spielausschuss in Anlehnung an den Rahmenspielplan des NFV-Bezirk Weser-Ems erstellt. Die Spielpläne und die Ausschreibung werden nur

    über das DFBnet ( www.dfbnet.org ) bzw. den Internetauftritt des NFV ( www.nfv.de ) bekannt gegeben (siehe hierzu § 27 SpO).

b.) Die Spielpläne sind von den Vereinen hinsichtlich von Zeitüberschneidungen mit unteren Mannschaften sofort zu überprüfen und der entsprechenden Spielinstanz zu melden.

c.) Bei Spielvorverlegungen und Verlegungen unmittelbar in der Woche nach dem angesetzten Spieltag, bei denen kein verbandseigenes Interesse vorliegt, wird eine

    Verwaltungsgebühr in Höhe von 25 Euro erhoben.

Spielverlegungen bei Pokalspielen auf Kreisebene sind kostenpflichtig.

d.) Anträge auf Spielvorverlegungen müssen schriftlich auf dem Formblatt gestellt und vom Gegner bestätigt werden. Die Anträge, mit der gegnerischen Bestätigung, müssen

mindestens drei Wochen vor dem Spiel vorliegen. Nicht genehmigte Spielverlegungen werden mit 25 Euro je Verein geahndet. ( siehe Anhang 2/I Absatz 24 )

Durch die Bestätigung der Spielinstanz im DFBnet tritt die Verbindlichkeit der Spielverlegung ein.

Sind nach Abschluss der planmäßigen Spielserie noch Nachhol – oder Entscheidungsspiele notwendig, so müssen diese vorrangig ausgetragen werden.

Vereine, die nach Ende der planmäßigen Serie Mannschaftsfahrten oder Ähnliches planen, müssen die vorgenannten Möglichkeiten einkalkulieren.

Wochenendreisen von Mannschaften während der Punktspielzeit ( hierzu gehören auch die Nachholtermine ) werden nicht genehmigt.

e.) Pflichtspiele können auch an Feier- und Werktagen angesetzt werden.

f.) Spielverlegungen auf Samstag oder Sonntagvormittag werden nur genehmigt, wenn der Jugendspielbetrieb dadurch nicht behindert wird.

    Bei Überschneidungen mit dem Jugendspielplan finden die Spiele der Herrenmannschaften am Sonntag statt.

g.) Sollten Juniorenspiele infolge von Seniorenspiele am Sonnabend abgebrochen werden, oder ganz ausfallen, so werden die beteiligten

    Seniorenmannschaften mit Punktabzug bestraft.

    Siehe hierzu Anhang 4 der SpO :

    Vorrangigkeit des Herren-, Damen- bzw. Jugendspielbetrieb ist in jedem Fall zu beachten.!!

g.) Freundschaftsspiele, Pokalturniere und Hallenturniere sind grundsätzlich bei dem jeweiligen Staffelleiter bzw. Regionshallenleiter anzumelden.

    Für Freundschaftsspiele, Pokalturniere und Hallenturniere ist ein Schiedsrichter über die zuständigen Schiedsrichter-Ansetzer des gastgebenden Vereins anzufordern.

    Die Spielberichte sind dem zuständigen Staffelleiter bzw. Regionshallenleiter des gastgebenden Vereins zuzusenden.

h.) Eine Änderung der Anstoßzeit muss hingenommen werden, wenn der Sportplatz durch Pflichtspiele höher spielender Mannschaften belegt ist.

i.) Höherrangig spielende Damen- und Jugendmannschaften haben stets Vorrang vor unteren Herrenmannschaften.

8.) Feldverweis und Rechtsprechung :

a.) Der Spielerpass eines auf Dauer des Feldes verwiesenen Spielers muss dem Schiedsrichter nach Spielschluss unaufgefordert ausgehändigt werden.

    Der Schiedsrichter schickt diesen zusammen mit dem ausgefüllten Spielbericht dem spielleitenden Staffelleiter zu.

    Bei Staffeln, die den Spielbericht Online einsetzen wird der Spielerpass NICHT eingezogen. Der Verein ist für die Einhaltung der Sperrfrist verantwortlich.

b.) Ein auf Dauer des Feldes verwiesener Spieler ist bis zur Entscheidung der Spielinstanz, die innerhalb von drei Wochen erfolgen muss, vorgesperrt.

    Wird das Verfahren an das Sportgericht abgegeben, bleibt die Vorsperre bis zur Entscheidung des Sportgerichtes bestehen.

c.) Die möglichen Rechtsmittel ergeben sich aus der Rechts- und Verfahrensordnung des NFV (siehe dazu § 14 - 19 der RuVO des NFV ).

d.) Der Schriftsatz, durch den ein Rechtsbehelf eingelegt wird, ist in 3-facher Ausfertigung an den zuständigen Sportgerichtsvorsitzenden einzureichen.

    Je eine weitere Durchschrift ist an den zuständigen Staffelleiter und den Vorsitzenden des Spielausschusses zu senden.

e.) Zuständiges Sportgericht : Kreissportgericht des NFV-Kreises Onabrück-Land :

Vorsitzender : Michael Vlaminck

Caminer Str. 10 49176 Hilter

Telefon : 05424-37326 Fax : 05424-644869

E-Mail : mvlaminck@osnanet.de

9.) Schiedsrichteransetzungen:

a.) Die Schiedsrichteransetzungen zu den Pflichtspielen aller Spielklassen erfolgen durch die Kontaktpersonen der jeweiligen Regionen.

Region Mitte Region Nord Region Süd Region West

Rose, Timm,  Voßkuhlenweg 12,  49565 Bramsche

Tel.: 05461/705178    -    Handy: 0177/2674009

Heller, K. H.,  Hölderlinstr. 3,  49565 Bramsche

Tel.: 05468/423    -    Fax: 05468/932023

Herder, Ulrich,  Im Lienesch 43,  49324 Melle

Tel.: 05422-930360    -    Handy: 0175/ 4390973

Stork, Volker,  Erlenweg 47,  49324 Melle

Tel.: 0170/ 3409184

b.) Den Platzvereinen wird zur Pflicht gemacht, den Schiedsrichtern/-innen eine angemessene Umkleidemöglichkeit anzubieten.

c.) Freundschafts-, Pokal- und Hallenfußballspiele sind grundsätzlich von neutralen Schiedsrichtern zu leiten, die von den zuständigen Kontaktleuten angesetzt werden.

    Hier hat die Anforderung durch die Vereine zu erfolgen.

d.) Die anfallenden Schiedsrichterkosten sind unmittelbar nach Spielschluss vom gastgebenden Verein, am Platz, dem Schiedsrichter auszuzahlen.

e.) Die Schiedsrichter haben spätestens am Tag nach dem Spiel den vollständig ausgefüllten Spielbericht abzusenden.

f.) Erscheint zu einem Spiel der Schiedsrichter nicht, so ist nach § 30 der SPO des NFV zu verfahren.

10. DFBnet - Ausschreibung - Ansetzungen - Ergebnismeldung :

a.) Der Spielbetrieb im niedersächsischen Fußballverband wird ausschließlich über das DFBnet System abgewickelt.

    Das DFBnet ist ein System miteinander verknüpfter EDVProgramme, das den Anwendern entsprechend der erteilten Zugangsberechtigung die

    Möglichkeit bietet, auf Internet-Basis zu kommunizieren. Bestandteil des DFBnet ist insoweit auch der Internetauftritt des NFV (www.nfv.de) und seiner Gliederungen.

    Die Ausschreibung wird über den Internetauftritt des NFV veröffentlicht.

b.) Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, die Spielergebnisse unverzüglich, spätestens 3 Stunden nach Spielbeginn, ausgehend von der Anstoßzeit im DFBnet,

    dem NFV über das DFBnet zu melden. Dieses gilt für jedes einzelne Spiel.

    Nichtbeachtung dieser Verpflichtung durch die Vereine zieht Bestrafung gemäß Anhang 2 Ziffer 14 und 15 der SPO des NFV nach sich.

c.) Die gastgebenden Vereine sind verpflichtet, sofort nach Spielende die Ergebnisse und die Torschützen (auch der Gastmannschaft) der zuständigen örtlichen Presse

    und der Neuen Osnabrücker Zeitung ( Tel.: 0541 - 310-0 ) zu melden.

11. Anschriftenverzeichnis :

a.) Das Anschriftenverzeichnis des NFV Kreis Osnabrück – Land ist aus der Homepage des NFV Kreises zu entnehmen (www.nfv-os-land.de).

    Änderungen sind der Sportkameradin Anita Lennartz und dem Spielausschuss-Vorsitzenden (Lars Haucap ) unverzüglich anzuzeigen.

b.) Informationen vom NFV Kreis Osnabrück – Land werden nur über das DFBnet-Postfach den Vereinen mitgeteilt.

12. Auswechseln von Spielern :

Gemäß Änderung zu § 14 der SpO (Amtliche Mitteilung Nr. 9 vom Dezember 1991) hat der Kreisfußballtag Osnabrück-Land am 15. Juni 1993 beschlossen, dass bis

einschließlich Kreisliga bis zu 4 Auswechselspieler (einschließlich Torwart) in einem Spiel beliebig oft ein- und ausgewechselt werden können.

Dieses muss in Höhe der Mittellinie, in einer Spielruhe und nach Meldung beim Schiedsrichter erfolgen.

Auch bei Spielen in denen 9er Mannschaften beteiligt sind gilt für beide Vereine die Wechselmöglichkeit von 4 Spielern (einschließlich Torwart)

Vor dem Spiel werden alle Spieler in den Spielbericht eingetragen, die bei Beginn des Spieles mitwirken.

Alle Auswechselspieler sind vom Verein unmittelbar nach Spielschluss in den Spielbericht einzutragen.

Die Pässe der nachgetragenen Spieler sind dem Schiedsrichter unaufgefordert vorzulegen.

Vor Spielbeginn nicht schriftlich benannte Spieler dürfen auch eingesetzt werden.

!! Bitte um besondere Beachtung. !!

!! des § 10 der SPO des NFV !!

13. Spielberechtigung von Spielern innerhalb verschiedener Mannschaften eines Vereins ( § 10 ) :

a.) Ein Spieler ist für eine Mannschaft festgespielt, wenn er in zwei aufeinander folgenden Pflichtspielen dieser Mannschaft eingesetzt wurde, unabhängig davon,

    ob es sich um Pflichtspiele der Hin-, Rückserie oder Nachholspiele handelt.

    Er ist auch dann festgespielt, wenn er zwischenzeitlich in einer unteren Mannschaft eingesetzt wurde.

b.) Der Spieler, der sich in einer höheren Mannschaft festgespielt hat, erlangt die Spielberechtigung für die nächstniedere Mannschaft erst am folgenden Tag, nachdem

     er zwei aufeinander folgende und auch ausgetragene Pflichtspiele der höheren Mannschaft ausgesetzt hat, unabhängig davon ob es sich um Pflichtspiele der

    Hin-, Rückserie oder um Nachholspiele handelt. Für jede weitere untere Mannschaft verlängert sich die Frist um ein weiteres ausgetragenes Pflichtspiel.

c.) Vorstehende Regelung der Abs. a – b gelten nicht für Einsätze von Amateuren oder Vertragsspielern in der Oberliga Niedersachsen.

    Diese Spieler sind nach einem Pflichtspieleinsatz in einer Mannschaft der Oberliga Niedersachsen nach einer Schutzfrist von 2 Tagen wieder für Pflichtspiele aller

    anderen Mannschaften des Vereins spielberechtigt.

    Dies gilt nicht für den Einsatz in Freundschaftsspielen und für Spieler, die am 01.07. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; sie sind ohne Einhaltung der Schutzfrist für

    alle anderen Mannschaften spielberechtigt.

d.) Sperrstrafen hemmen das Freiwerden für untere Mannschaften insoweit, als die Wartefrist, um für die nächstniedere Mannschaft spielberechtigt zu werden, erst mit dem

    Tage nach Ablauf der Sperre beginnt.

e.) Alle sonstigen Feld- und Hallenspiele im Sinne von § 26 Abs. 1e der SPO haben auf die Spielberechtigung keinen Einfluss.

f.) Nach einem Einsatz in einem Pflichtspiel einer Lizenzmannschaft gelten für Amateure und Vertragsspieler die einschlägigen Bestimmungen der DFB-Spielordnung.

g.) Amateure und Vertragsspieler, die eine Spielberechtigung für eine Herrenregional oder – eine Mannschaft in der Oberliga Niedersachsen besitzen und die an den

    Pflichtspielen einer unteren Mannschaft teilnehmen wollen, dürfen in keinem der letzten vier Pflichtspiele des Spieljahres ihrer Regional- Oberligamannschaft eingesetzt werden.

    Dies gilt nicht für Spieler, die am 01.07. das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Im Übrigen gelten die einschlägigen Bestimmungen der DFB-Spielordnung.

h.) Spielen die höhere und die untere(n) Mannschaften auf Kreisebene, findet die Regelung des § 10 Abs. 4 SpO für das Saisonende keine Anwendung.

    Für die Spieler dieser Mannschaften gilt:

    Spieler können am Saisonende dann in Pflichtspielen der nächstniederen Mannschaft eingesetzt werden, wenn Sie gem §10 Abs. 2 SpO freigespielt sind

    (durch das Aussetzen in 2 aufeinander folgenden uns ausgetragenen Pflichtspielen der höheren Mannschaft).

    Hinweis: Diese Regelung gilt nicht für Spieler nach einem Einsatz auf Bezirks- oder Verbandsebene. In diesem Fall findet die Regelung §10 Abs. 4 SPO Anwednung

14. Meldetermin :

Die Mannschaftsmeldungen für die Teilnahme an den Pflichtspielen auf Kreisebene sind durch die Vereine, über den Vereinsmeldebogen im DFBnet vorzunehmen.

Der letzte Termin der Abgabe für das Spieljahr 2013/2014 ist der im DFBnet vorgesehene Meldetermin. (07.06.2013)

Nach dem Meldetermin eingehende Meldungen werden nach Anhang 2/I der SPO des NFV Ziffer 14 mit 15 Euro + 5 Euro Verw.-kosten belegt.

15. Schlussbestimmung :

Anrufung gegen diese Ausschreibung ist innerhalb von 7 Tagen nach Veröffentlichung im DFBnet beim Kreissportgericht Osnabrück - Land möglich (RuVO § 15 Ziff. 1 des NFV).

Mit Inkrafttreten dieser Ausschreibung verliert die vorhergehende Ausschreibung ihre Gültigkeit.

Verstöße und Nichtbeachtung dieser Ausschreibung werden nach dem Anhang 2 zur Spielordnung bzw. der Rechts- und Verfahrensordnung des NFV geahndet.

Falls hier nicht besonders aufgeführt, gelten für den Spielbetrieb die Bestimmungen der Spielordnung des NFV.

Die Vereine sind für die Weitergabe und Information dieser Bestimmungen an alle Trainer, Betreuer, Mannschaften, Schiedsrichter in eigener Zuständigkeit verantwortlich.

Regeländerungen und Änderungen der Spielordnung im laufenden Spieljahr sowie die Handhabung des DFBnet werden im amtlichen Teil des

Fußball-Niedersachsen-Journal veröffentlicht.

Belm, den 05. Juli 2012

LARS HAUCAP

NFV Kreis Osnabrück - Land

- Spielausschuss –

 

Anhang 1 zur Ausschreibung Niedersächsischer Fussballverband e.V.

                                    Kreis Osnabrück Land

Durchführungsbestimmungen Schiedsrichter-Soll

§ 1 Nach § 2 Absatz 3 Schiedsrichterordnung ist der Kreisschiedsrichterausschuß für das Werben, die Ausbildung, das Erteilen und Aberkennen der Befähigung

            der Schiedsrichter und unter anderem für die Überwachung der Erfüllung des Schiedsrichter-Solls der Vereine zuständig.

§ 2 Nach § 11 Absatz 2 der Spielordnung des NFV hat jeder Verein grundsätzlich, bei Meldung einer Mannschaft zum Spielbetrieb, die gleiche Anzahl an

            Schiedsrichtern zu melden. Diese müssen den Voraussetzungen der Schiedsrichterordnung entsprechen.

§ 3 Abweichend vom § 11 Absatz 2 der Spielordnung des NFV hat der Kreis-Schiedsrichterausschuß Osnabrück-Land nachfolgende Regelung zur Meldung

            von geeigneten Schiedsrichtern beschlossen:

            Herrenmannschaften für jede Herrenmannschaft

                - bis zur 3. Kreisklasse

                - Altherrenmannschaften

                - Altherrenmannschaften die nur in

            Pokalwettbewerben antreten, ab Erreichen der 3. Pokalrunde Damenmannschaften für jede Damenmannschaft

                - Bezirk

                - bis zur 1. Kreisklasse

            A-Jugend-Mannschaften für jede A-Jugend-Mannschft

                - bis zur 2. Kreisklasse

                - incl. Kreispokal

            B-Jugend-Mannschaften für jede B-Jugend-Mannschaft

                - bis zur 1. Kreisklasse

                - incl. Kreispokal

            C-Jugend-Mannschaften für jede C-Jugend-Mannschaft

                - bis zur 1. Kreisklasse

                - incl. Kreispokal

            D-Jugend-Mannschaften für jede D-Jugend-Mannschaft

                - bis zur Kreisliga

                - Kreisklassenmannschaften ab

Erreichen der 3. Pokalrunde

§ 4 Spielgemeinschaften:

      Bei Spielgemeinschaften ist der erstgenannte Verein eines solchen sportlichen Zusammenschlusses für die Maßgabe der Erfüllung des Schiedsrichter-Solls

      verantwortlich. Die gemeldete Mannschaft erhöht das Soll diesen Vereines.

      Hat der an der Spielgemeinschaft teilnehmende Verein einen Überhang an Schiedsrichtern kann dieser auch, auf Antrag, anerkannt werden.

      Die Mahnung an den ferderführenden Verein, wegen fehlender Schiedsrichter, erfolgt aber dennoch.

§ 5 Anerkennung als Schiedsrichter:

    Das Schiedsrichter-Soll ist erfüllt, wenn die Vereine die festgelegte Anzahl von Schiedsrichtern besitzen und die vom Verein gemeldeten Schiedsrichter die vom

    Kreisschiedsrichterausschuß festgelegte Mindestanzahl an Spielen ( 8 Spiele pro Halbserie – Gesamt 16 Spiele pro Saison ) und mindestens 2 Weiterbildungs-

    Abende pro Halbserie besucht haben. Hierfür werden 4 Termine pro Monat, an unterschiedlichen Orten ( vgl. Informationen auf der Homepage des NFV Kreises

    Osnabrück-Land unter der Rubrik Schiedsrichter ), angeboten.

    Für Schiedsrichter der Kreisliga gilt jeder Weiterbildungstermin als Pflichtveranstaltung ( vgl. § 5 der Schiedsrichterordnung des NFV ).

§ 6 Jedem als aktiv anerkanntem Schiedsrichter wird pro Halbserie ein FreihalteBogen übersandt, der ausgefüllt an den regionalen Ansetzer, innerhalb der

    gesetzten Frist, zurückzusenden ist. Dies gilt auch für die Schiedsrichter, die eine DFBnet-Kennung beantragt und übermittelt bekommen haben.

    Sollte dieser Bogen nicht zurückgesandt werden ist davon auszugehen, dass der Schiedsrichter nicht mehr „Aktiv“ sein möchte.

    ( Die eingetragenen Termine sind natürlich jederzeit änderbar. Voraussetzung ist, dass der regionale Ansetzer hiervon Kenntnis erhält. )

§ 7 Bei jedem Spiel ( Vorbereitungs- oder Freundschaftsspiel oder vereinseigenes Turnier, Punkt oder Pokalspiel ), welches von einem Schiedsrichter geleitet

    wird, ist ein ordnungsgemäßer Spielbericht auszufüllen und an den für die ausrichtende Heimmannschaft zuständigen Staffelleiter, nach Eintragung der

    entsprechenden Daten durch den Schiedsrichter, zu übersenden ( vgl. Hinweise der entsprechenden Ausschreibungen ). Sollte diese Voraussetzung nicht erfüllt

    sein wird das geleitete Spiel nicht auf die Mindestanzahl an Spielen ( vgl. § 5 dieser Durchführungsbestimmung ) angerechnet.

§ 8 Nichtanrechnung auf das Schiedsrichter-Soll:

    SR die sich während des Jahres abmelden bzw. nicht mehr zur Verfügung stehen; SR die im laufenden, zu prüfenden Jahr in einen anderen

    Landesverband oder Kreis wechseln; SR die während des Jahres von der SR-Liste gestrichen worden sind; bei anderen Fällen wie häufigen Spielrückgaben,

    nur SRA-Einsätze; SR , die während des laufenden Jahres dreimal unentschuldigt einen Spielauftrag nicht ausgeführt haben

    - werden nicht auf des Schiedsrichter-Soll des Vereines angerechnet -.

§ 9 Abweichend vom § 11 Absatz 2 der Spielordnung des NFV hat der Kreisschiedsrichterausschuß

    Osnabrück-Land nachfolgende Regelung zur Bestrafung des Nichterfüllens des Schiedsrichter-Solls getroffen:

    Für jeden Verein der das Schiedsrichter-Soll nicht erfüllt wird eine Verwaltungsstrafe von 100 € pro Jahr und Schiedsrichter erhoben.

            ( vgl. Kreistagsbeschluß vom 30.06.2005 )

§ 10 Stichtag für die Ermittlung des Schiedsrichter-Solls ist der 30.06. eines jeden Jahres.

    Ende November eines jeden Jahres wird überprüft ob und inwieweit die Schiedsrichter ihr Soll nach § 5 dieser Durchführungsbestimmung erfüllt haben.

    Den entpsrechenden Vereinen wir hierüber Mitteilung gemacht.

    Nach Ablauf des Spieljahres prüft der KSA, ob die Schiedsrichter die erforderliche Anzahl der Spiele geleitet haben ( Basis sind die Daten aus dem DFBnet ).

    Der KSA erstellt einen Verwaltungsentscheid über die Anrechnung bzw. Nichtanrechnung der Schiedsrichter.

§ 11 Mit Beginn eines jeden Jahres ( vornehmlich Februar/März ) wird ein Schiedsrichter-Anwärter-Lehrgang im Kreis durchgeführt an dem

    Interessierte teilnehmen können.

    Voraussetzung hierfür ist die Mitgliedschaft in einem Verbandsverein und die Vollendung des 14. Lebensjahres.

    Nach erfolgreichem Bestehen der Schiedsrichter-Anwärter-Prüfung, der Bewährung als unparteiischer Spielleiter in mindestens 3 Spielen und

    der Besuch von mindestens zwei ( 2 ) Weiterbildungsabenden sind die Voraussetzungen für das Erteilen der Befähigung als Schiedsrichter erfüllt.

    Interessierte können auch an Schiedsrichter-Anwärter-Lehrgängen teilnehmen, die in anderen Kreisen durchgeführt werden.

§ 12 Kamerdinnen und Kameraden, die länger als 3 Jahre keine Spielleitungen mehr übernommen haben und wieder für Spielleitungen zur Verfügung stehen

    wollen haben die entsprechende Meldung beim KSO oder den regionalen Ansetzern vorzunehmen.

    Nach Ableistung einer schriftlichen Prüfung in der u.a. die Neuerungen aus dem Regelwerk abgefragt werden und dem Besuch

    von mindestens 2 ( zwei ) Weiterbildungsabenden kann der SR für kommende Spielleitungen eingeteilt werden.

§ 13 Der Schiedsrichter-Ausschuß ist berechtigt, einen vom Verein gemeldeten Schiedsrichter als ungeeignet abzulehnen.

§ 14 Gültigkeit:

    Diese Durchführungsbestimmung tritt am 01.07.2011 in Kraft.

§ 15 Gegen diese Durchführungsbestimmung ist nach § 15 Absatz 1 der Rechtsund Verfahrensordnung des NFV innerhalb von 7 ( sieben ) Tagen nach

    Zustellung die gebührenfreie Anrufung des Kreissportgerichts Osnabrück-Land möglich.

gez. Ingo Dependahl,Vorsitzender des KSA Osnabrück-Land, Melle, 22.06.2011

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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