Satzung
des
SC Epe-Malgarten
e.V.
von 1948
A: Allgemeines
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr und Vereinsfarben
- Der
am 21. August 1948 gegründete Verein führt den Namen „ SC Epe-Malgarten
e.V.“
- Er
hat seinen Sitz in Bramsche, Ortsteil Epe-Malgarten, und ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Bersenbrück unter der Nr. VR 610
eingetragen.
- Das
Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr. Es beginnt am 01.01 und endet am
31.12. eines jeden Jahres.
- Die
Vereinsfarben sind rot/weiß.
§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins
- Der
SC Epe-Malgarten verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der
Abgabenordnung.
- Der
Zweck des Vereins ist die Förderung des Breitensports; die Veranstaltung
von sportlichen Wettkämpfen und Begegnungen. Der Satzungszweck wird
verwirklicht insbesondere durch Errichtung von Sportanlagen, Förderung
sportlicher Übungen und Leistungen.
- Der
Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt
nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es
darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd
sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der
Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3
Mitgliedschaften in anderen
Organisationen
Der SC Epe-Malgarten ist
Mitglied des Landessportbundes Niedersachsen e. V. mit seinen Gliederungen sowie
des Nieders. Fußballverbandes und bei Bedarf anderer nieders. Landesverbände
und regelt in Einklang mit deren Satzungen seine Angelegenheiten selbständig.
§ 4
Rechtsgrundlagen und Haftung
- Die
Rechte und Pflichten der Mitglieder sowie aller Organe des SC Epe-Malgarten
werden ausschließlich durch die vorliegende Satzung, die Ordnungen und
durch die Satzungen der im § 3 genannten Organisationen sowie durch die
Vorschriften des Vereinsrechtes im „Bürgerlichen Gesetzbuch“ geregelt.
- Im
Rahmen der Sportunfallversicherung sind die Mitglieder des SC Epe-Malgarten
gegen Sportunfälle und Sportschäden versichert, die im Zusammenhang mit
den unter § 2 Abs. 2 in Verbindung mit § 3 genannten Betätigungen
auftreten.
- Für
Schäden des Vereins, die ein Mitglied schuldhaft verursacht, haftet das
Mitglied.
B: Mitgliedschaft
§ 5
Mitgliedschaft
- Der
Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
- Die
ordentliche Mitgliedschaft ist freiwillig und unabhängig von Staatsangehörigkeit
und Religion.
- Der
Aufnahmeantrag ist schriftlich an den Verein zu richten. Aufnahmeanträge
von Minderjährigen bedürfen der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
- Die
Annahme des Aufnahmeantrages erfolgt durch den Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrages ist innerhalb eines
Monats nach Abgabe des Antrages schriftlich mitzuteilen.
- Die
Mitgliedschaft beträgt ein volles Kalenderjahr und verlängert sich
stillschweigend immer um ein weiteres Kalenderjahr, wenn nicht
termingerecht gekündigt wird.
- Zu
den Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein
verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt auf Vorschlag des Vorstandes
durch die Mitgliederversammlung mit ¾ Stimmenmehrheit. Die Ehrenmitglieder
sind von der Beitragszahlung befreit; haben aber im übrigen die Rechte und
Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
§ 6
Beiträge und Gebühren
- Vereinsmitglieder
sind beitragspflichtig, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt. Bei
der Aufnahme in den Verein ist keine Aufnahmegebühr zu entrichten, es sei
denn, dass die Abteilungsstatuten einer einzelnen Sparte eine Aufnahmegebühr
festlegt.
- Beiträge
sind Jahresbeiträge und werden gemäß der Beitragsordnung fällig. Bei
Beginn der Mitgliedschaft innerhalb eines Kalenderjahres wird der Beitrag
anteilig erhoben. Beiträge können nicht gegen Forderungen aufgerechnet
werden.
- Beiträge
werden von der Mitgliederversammlung festgelegt und in einer Beitragsordnung
veröffentlicht.
- Mitgliedern,
die unverschuldet in Not geraten sind, können die Beiträge auf Antrag
gestundet oder für die Zeit der Notlage teilweise oder ganz erlassen
werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher
Stimmenmehrheit.
§ 7
Rechte und Pflichten der
Mitglieder
- Jedes
Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Ausübung des
Antrags- und Diskussionsrechtes teilzunehmen. Stimmberechtigt sind alle
Mitglieder nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
- Jedes
Mitglied kann in allen Abteilungen und Gruppen des Vereins im Rahmen der Möglichkeiten,
die die Sportanlangen bieten, Sport betreiben.
- Für
die Mitglieder sind die Satzungen des Vereins sowie die Ordnungen und Beschlüsse
der Vereinsorgane verbindlich.
- Bei
Benutzung der Sporteinrichtungen haben die Mitglieder die vom Eigentümer,
vom Vorstand oder von den Abteilungen erlassenen Ordnungen zu beachten und
den berechtigten Anordnungen der Aufsichtspersonen Folge zu leisten.
- Die
aktiven Mitglieder sind verpflichtet, die bei Wettkämpfen oder öffentlichen
Auftritten vorgeschriebene Vereinskleidung zu tragen
- Die
Mitglieder sind gehalten, die Interessen des Vereins zu fördern und alles
zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jeder
Wechsel der Anschrift und der Bankverbindung ist unverzüglich dem Vorstand
des Vereins mitzuteilen.
§ 8
Beendigung der Mitgliedschaft
- Die
Mitgliedschaft zum SC Epe-Malgarten endet durch
a)
Tod
b)
Freiwilligen Austritt
c)
Streichung von der Mitgliederliste
d)
Ausschluss
e)
Auflösung des Vereins
Mit der Beendigung der
Mitgliedschaft erlöschen sämtliche Rechte des Mitgliedes am Verein und dessen
Vermögen.
Grundsätzliches zu Pkt. b:
Der freiwillige Austritt kann
nur zum 31.12. des Jahres durch Erklärung per Einschreiben oder durch
Niederschrift beim Geschäftsführer gegen Empfangsbescheinigung bis zum 30.
November d. J. erfolgen.
Austrittserklärungen müssen
eigenhändig, bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter, unterschrieben
werden.
Ein evtl. vorhandener
Mitgliederausweis muss abgegeben werden.
Grundsätzliches zu Pkt. c:
Die Streichung eines Mitgliedes
von der Mitgliederliste kann der Vorstand vornehmen, wenn das Mitglied trotz
zweimaliger schriftlicher Mahnung mit seinen Zahlungsverpflichtungen im Rückstand
ist.
Zwischen den beiden Mahnungen
muss ein Zeitraum von mindestens 3 Wochen liegen; die erste Mahnung ist erst
einen Monat nach Fälligkeit der Schuld zulässig; die zweite Mahnung muss die
Androhung der Streichung enthalten.
Die Verpflichtung zur Zahlung
der fällig gewordenen Schuld bleibt durch die Streichung unberührt.
Grundsätzliches zu Pkt. d:
Der Ausschluss eines Mitgliedes
kann vom Vorstand mit 2/3 Stimmenmehrheit ausgesprochen werden, wenn in der
Person des Mitgliedes ein wichtiger Grund vorliegt.
Ausschließungsgründe sind
insbesondere:
a)
Vorsätzliche Verstöße gegen die Satzungen bzw. die Interessen
des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane;
b)
Unehrenhaftes Verhalten, soweit es mit dem Vereinsleben in
unmittelbaren Zusammenhang steht.
Der Beschluss des Vorstandes
bedarf der Zustimmung der folgenden Mitgliederversammlung mit einfacher
Stimmenmehrheit.
- Der
Antrag auf Ausschluss gem. § 8 Ab. 1d kann von jedem Vereinsmitglied
schriftlich unter Angabe der Gründe an den Vorstand gestellt werden. Der
Vorstand hat den Antrag zu prüfen und den Beschuldigten dazu zu hören.
- Die
Beendigung der Mitgliedschaft gem. § 8 Abs. 1 d befreit nicht von der
Verpflichtung zur Zahlung des anstehenden Beitrages oder sonstiger
Verbindlichkeiten.
- Die
Streichung von der Mitgliederliste (§ 8 Abs. 1c) sowie der Ausschluss (§8
Abs. 1d) sind dem Betroffenen durch eingeschriebenen Brief unter Angabe der
Gründe mitzuteilen.
C: Vertretung und Verwaltung
des Vereins
§ 9
Organe des Vereins
Die Organe des Vereins, die
sich nur aus eingetragenen Mitgliedern zusammen setzen, sind:
a: der Vorstand
b: die Mitgliederversammlung
§ 10
Der Vorstand
- Der
Vorstand, dessen Mitglieder volljährig sein müssen, besteht aus:
a)
dem Vorsitzendem
b)
dem 2. Vorsitzendem
c)
dem 3. Vorsitzendem
d)
dem Geschäftsführer
e)
dem Kassenverwalter
f)
dem Jugendwart
g)
dem Sportwart
h)
dem Schriftführer, der gleichzeitig stellvertretender Geschäftsführer
ist
- Der
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende.
- Die
Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf Dauer von zwei
Jahren gewählt
Turnusgemäß scheiden im
Kalenderjahr mit gerader Jahreszahl aus:
der Vorsitzende
der 3. Vorsitzende
der Geschäftsführer
der Jugendwart
Im Kalenderjahr mit ungerader
Jahreszahl:
der 2. Vorsitzende
der Kassenverwalter
der Sportwart
der Schriftführer
Wiederwahl ist zulässig.
Scheidet ein Vorstandsmitglied während
der Amtszeit aus, so ist der Vorstand berechtigt, diese Position kommissarisch
bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu besetzen. In der nächsten
Mitgliederversammlung erfolgt für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen
Vorstandsmitgliedes eine Ergänzungswahl.
- Dem
Vorstand obliegt die Führung der Geschäfte, sowie die Prüfung und
Genehmigung von Abteilungsstatuten.
Er regelt ferner durch eine
Geschäftsordnung die Führung bzw. Aufgabenverteilung innerhalb des Vorstandes.
- Der
Vorstand hat für die Beratung von wichtigen Beschlüssen (Haushaltsplan u.ä.)
den erweiterten Vorstand einzuberufen. Ihm gehören an.
a)
der Vorstand gemäß § 10/1
b)
der stellvertretende Sportwart
c)
der stellvertretende Jugendwart
d)
die Abteilungsleiter
e)
der Jugendsprecher.
§ 11
Die Mitgliederversammlung
- Die
Mitgliederversammlung setzt sich aus den ordentlichen Mitgliedern und den
Ehrenmitgliedern des Vereins zusammen.
- Die
Mitgliederversammlung findet einmal jährlich nach Abschluss des Geschäftsjahres
in der Regel zwischen dem 01.02. und dem 31.03. d. J. statt.
- Die
Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand einberufen. Die Einberufung
muss Tag, Stunde, Versammlungslokal und die Tagungsordnung erhalten. Sie ist
mindestens 8 Tage vor der Versammlung durch Aushang in den Vereinsschaukästen
sowie möglichst durch die Tagespresse zu veröffentlichen.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung hat der Vorstand einzuberufen, wenn
das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Fünftel der
stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung unter Angabe der Gründe beim
Vorstand schriftlich beantragt.
Die Einberufung hat gemäß §
11 Abs. 3 zu erfolgen.
- Die
außerordentliche Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht
auf die Zahl der erschienenen Mitglieder.
- Der
Mitgliederversammlung obliegen insbesondere:
a)
die Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Rechnungslegung
b)
die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfer
c)
die Entlastung des Vorstandes
d)
die Wahlen des Vorstandes
e)
die Wahlen der Kassenprüfer
f)
die Ernennung von Ehrenmitgliedern
g)
die Beschlussfassung über die vom Vorstand vorgelegten Anträge
h)
die Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder über
die Auflösung des Vereins
i)
die Wahlen des Ehrengerichtes
§
12
Beschlussfassung und Wahlen
- Die
Beschlüsse des Vorstandes und die Wahlen durch die Mitgliederversammlung
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst soweit die Satzung nicht
anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den
Ausschlag.
- Die
Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen, sofern auf er Versammlung keine
geheime Wahl beantragt wird.
- Über
Beschlüsse und Wahlen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom
Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§
13
Haushalt- und Rechnungslegung
- Der
Haushaltsplan wird vom Vorstand aufgestellt, vom erweiterten Vorstand
beraten und vom Vorstand festgesetzt.
- Die
Kassenprüfung erfolgt durch zwei aus der Mitgliederversammlung gewählte
Kassenprüfer. Die Wahl erfolgt im jährlichen Rhythmus auf die Dauer von 2
Jahren; Wiederwahl ist ausgeschlossen.
- Die
Kassenprüfer erstatten der ordentlichen Mitgliederversammlung im Anschluss
an den Geschäftsbericht und den Bericht des Kassenwartes ihren Bericht über
das Ergebnis der Prüfung der Jahresrechnung, der Geschäftsbücher sowie
des Bestandes der Kasse und sonstiger Werte des Vereins. Ferner obliegt es
den Kassenprüfern der Mitgliederversammlung mitzuteilen, ob dem Kassenwart
Entlastung erteilt werden kann.
§ 14
Ehrengericht
- Die
Mitgliederversammlung ernennt das Ehrengericht, das aus zwei männlichen und
einem weiblichen Mitglied bestehen muss. Es entscheidet über Streitigkeiten
innerhalb des Vereins.
- Die
Vereinsmitglieder sind verpflichtet, auf Verlangen des Ehrengerichtes vor
diesem zu erscheinen. Sollte das Ehrengericht den Ausschluss von Mitgliedern
für erforderlich halten, so hat es der Mitgliederversammlung darüber zu
berichten und seinen Beschluss zu begründen.
§ 15
Satzungsänderung und Auflösung
des Vereins
- Über
Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit ¾
Stimmenmehrheit.
- Über
die Auflösung des Vereins kann nur eine besonders dazu einberufene
Mitgliederversammlung beschließen.
Der Beschluss über die Auflösung
bedarf zu seiner Gültigkeit einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.
Der Beschluss kann nur gefasst
werden, wenn mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder in der
Versammlung anwesend sind. Trifft dieses in der ersten Versammlung nicht zu, so
ist in einem Zeitraum von mindestens drei, höchstens aber sechs Wochen, eine
zweite Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der
anwesenden Mitglieder über die Auflösung mit einer ¾ Stimmenmehrheit der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließen kann.
In der Einladung zur zweiten Versammlung ist darauf hinzuweisen, dass ohne Rücksicht
auf die Zahl der anwesenden Mitglieder über die Auflösung des Vereins
beschlossen werden kann.
- Bei
Auflösung des Vereins oder bei Fortfall steuerbegünstigter Zwecke fällt
das Vermögen des Vereins an die Stadt Bramsche. Diese hat es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden; wobei in erster
Linie die Nachbarsportvereine bedacht werden sollen, deren Gemeinnützigkeit
nachgewiesen ist.
§ 16
Schlussbestimmungen
Bestehende frühere Satzungen
des Vereins werden hiermit außer Kraft gesetzt. Mit dem Tage der Eintragung
dieser Satzung beim Vereinsgericht wird sie für alle Mitglieder des Vereins
rechtsverbindlich.
Beschlossen in der
Mitgliederversammlung vom 03. September 2004